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Schweden unterscheidet sich von anderen Staaten zunächst
durch seine hohe ethnische und kulturelle Homogenität. Geographisch randständig
und ohne eigene Kolonien, haben Einwanderungen und Minderheiten historisch kaum
eine Rolle gespielt. Germanische Stammestraditionen kannten bereits Hilfe- und
Unterstützungsgebote auf nachbarschaftlicher und verwandtschaftlicher Basis, so
dass die vergleichsweise späte Christianisierung (11./12. Jh.) schon bestehende
Traditionen der Armenhilfe überformte. Die Reformation lutherischer Prägung
wurde unter dem ersten Wasa-König Gustav I. (1523-1560) im ganzen Lande
angenommen, und im Dreißigjährigen Krieg war Schweden unter Gustav II. Adolf der
mächtigste Faktor der protestantischen Partei. Bis in jüngste Zeit hatte
Schweden eine evangelisch-lutherische Staatskirche, der 90 Prozent der
Bevölkerung nominell angehören. Der innenpolitische Einfluss der Religion war
und ist aber deutlich geringer als in Ländern mit konfessionellen
Auseinandersetzungen.
Ein für Schweden charakteristischer historischer Faktor ist die starke Stellung
eines freien Bauerntums. Die Bauern galten als eigener Stand neben dem Adel, dem
Klerus und den Städten und waren im bis auf 1435 zurückgehenden Reichstag
vertreten, dem das alleinige Recht zustand, Steuern zu bewilligen. Nach der
Umwandlung des ständischen in einen durch Zensuswahl konstituierten Reichstag
(1866) entstand eine starke bäuerliche Partei. Mehr als 70% der Bevölkerung
waren damals noch von der Landwirtschaft abhängig. Skandinavische Forscher sehen
in dieser starken Stellung des Bauerntums einen entscheidenden Faktor für die
Entstehung des volksweiten und nicht auf die Industriearbeiter beschränkten
skandinavischen Modells der Wohlfahrtsstaatlichkeit.
Eine zentrale politische Konstante stellt ferner die institutionelle Spannung
zwischen Königtum und Ständen dar. Von alters her wurde der Nachfolger eines
Königs durch Wahl bestimmt - was die Sukzession innerhalb eines Geschlechts
keineswegs ausschloss. Die Machtverhältnisse verschoben sich des Öfteren in der
schwedischen Geschichte: Gustav II. Adolf und dessen Nachfolger mussten ihre
außenpolitischen Erfolge mit einer wachsenden innenpolitischen Macht des Adels
und des Kronrats bezahlen, die 1668 durch eine Koalition zwischen dem König und
den übrigen Ständen gebrochen wurde. Der anschließende ‚aufgeklärte
Absolutismus’ endete schon 1718 mit der Absetzung von Karl XII. durch den
Reichstag.
Von erheblicher Bedeutung war schließlich die frühe Etablierung einer
professionellen Staatsverwaltung unter den Wasa-Königen als Voraussetzung der
Machtentfaltung unter Gustav II. Adolf und dessen bedeutendem Kanzler
Oxenstierna. Die Staatsverwaltung lag lange Zeit vornehmlich in den Händen des
Adels; dessen Söhne sich auf diese Aufgaben schon um 1600 durch ein
Universitätsstudium vorbereiteten Schweden kann somit mit Frankreich als Pionier
des kontinentaleuropäischen Typus eines Verfassungs- und Verwaltungsstaats
gelten. Bereits ab Ende des 18. Jahrhunderts existierte für die Beamten eine
geregelte Altersversorgung, die in der Folge zum (nie erreichten) Maßstab des
allgemeinen Alterssicherungssystems wurde.
Über eine aus vier Akten bestehende schriftliche Verfassung verfügt Schweden
seit 1809. Sie sollte die Unzuträglichkeiten sowohl der ständeherrschaftlichen
‚Freiheitszeit’ (1720-1772) als auch der nachfolgenden Absolutismus vermeiden.
Sie legte die exekutive Macht in die Hände des Königs und des Kronrats, dessen
Mitglieder nunmehr den Status von durch den Reichstag abberufbaren Ministern
erhielten. Die exekutive Macht verschob sich sehr allmählich zum Kabinett, das
erst seit dem vollständigen Übergang zur Demokratie nach dem Ersten Weltkrieg
die effektive Regierungsgewalt ausübt.
Erst die Verfassungsreformen zwischen 1968 und 1980 haben die staatsrechtliche
Stellung des Königs auf repräsentative Aufgaben reduziert und auch sonst die
Verfassung modernisiert, indem die allmählich entwickelte Praxis staatlichen
Handelns modifiziert und festgeschrieben sowie ein Katalog von Grundrechten
aufgenommen wurde. Politisch folgenreich wurde der Übergang vom Zweikammer- zum
Einkammersystem im Reichstag (1970). Während seit 1866 die zweite Kammer als
Volksvertretung fungierte, waren in der ersten Kammer die regionalen Interessen
vertreten. Dies führte bis zu den 1930er Jahren zu einem überproportionalen
Einfluss der Konservativen und der ländlichen Interessen. In dem Maße jedoch,
wie die Sozialdemokraten auf der lokalen Ebene erfolgreich wurden, gewannen sie
eine sichere Mehrheit in der ersten Kammer, die wesentlich zur Dominanz
sozialdemokratischer Politik zwischen 1932 und 1976 beigetragen hat. Durch die
Abschaffung der ersten Kammer haben sich die Chancen auf einen Politikwechsel
als Folge wechselnder Reichstagsmehrheiten und damit die Parteienkonkurrenz
deutlich erhöht.
Charakteristisch für die schwedische Entwicklung ist somit das weitgehende
Fehlen von Verfassungskonflikten und damit auch einer ‚liberalen Phase’ der
Infragestellung staatlicher Allzuständigkeit. Zum einen orientierte sich die
Regierungsausübung in Schweden von alters her vergleichsweise deutlich am Wohl
des Landes; zum anderen erfolgte die Liberalisierung sehr allmählich und ohne
größere Widerstände. Bereits die Verfassung von 1829 gewährleistete die
Meinungs- und Pressefreiheit. So spielt in Schweden, ähnlich wie in England, die
Spannung zwischen Staat und Gesellschaft kaum eine Rolle, allerdings aus
gegensätzlichen Gründen: Während sich in England die Staatlichkeit erst spät und
im kontinentaleuropäischen Sinne nur rudimentär entwickelte, wurde in Schweden
die Staatlichkeit durch die Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft nur wenig
beschränkt. Eine Bewegung zur Institutionalisierung liberaler Abwehrrechte
gegenüber dem Staat kam nie in Gang. Den meisten schwedischen Industriellen war
der Manchesterliberalismus ebenso ein Gräuel wie den deutschen.
Die wesentlichen politischen Entwicklungen vollzogen sich in Schweden vor dem
vergleichsweise späten Einsetzen der Industrialisierung. Beim Abschluss der
Wirtschaftsliberalisierung und der Umwandlung des Reichstags von einem
ständischen zu einem auf Zensuswahlrecht beruhenden Parlament in den 186oer
Jahren war Schweden noch ein Agrarstaat. Die Industrialisierung begann um 1870,
setzte aber erst nach 1890 mit voller Wucht ein. Das enge Zensuswahlrecht von
1866 wurde 1909 durch ein erweitertes Wahlrecht der Männer für die Zweite Kammer
ersetzt, und bis 1921 wurde das allgemeine Wahlrecht auf beide Geschlechter und
auf beide Kammern ausgedehnt. Es gilt das Prinzip der stimmenproportionalen
Repräsentation, das einem parlamentarischen Mehrparteiensystem Vorschub leistet.
Die Kontrolle der Regierung erfolgt nach dem Prinzip der ministeriellen
Verantwortung gegenüber dem Parlament, doch erstreckt sich diese ministerielle
Verantwortung grundsätzlich nicht auf die exekutive Tätigkeit der Verwaltung,
welche in der Form von 80 Reichsämtern gegliedert ist. Gegen Verwaltungsakte
kann an ausdifferenzierte Kontrollstrukturen der Verwaltung appelliert werden,
ferner an eine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes
in verantwortlicher Stellung unterliegen weit reichenden strafrechtlichen, alle
überdies disziplinarrechtlichen Kontrollen: Sie können grundsätzlich für
verschuldete Schäden durch die Betroffenen auch haftungsrechtlich in Anspruch
genommen werden. Die Einschränkung der Verantwortlichkeit der Beamten (1976)
wurde zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Zwei Sonderadministrationen sind
zudem mit Aufgaben der Rechnungskontrolle sowie der Rationalisierung und
Effektivitätssteigerung der Verwaltung betraut. Die vergleichsweise
leistungsfähige, zuverlässige und von der Politik weitgehend unabhängige
Verwaltung kann als Kernstruktur der schwedischen Staatlichkeit gelten.
Im Falle nicht direkt justitiabler Missstände sind mehrere ‚Ombudsmän’
zuständig: Die Tätigkeit des Ombudsmanns umfasst von wenigen Ausnahmen abgesehen
jede denkbare Beziehung des einzelnen Bürgers zu seiner Obrigkeit. Überraschend
ist die doch recht niedrige Zahl der Beschwerdefälle. Gegenwärtig werden
jährlich etwa 3500 Eingaben registriert, in 15 Prozent der Fälle werden
Maßnahmen eingeleitet. Viel mehr spricht für die These, dass die
Existenzberechtigung des schwedischen Ombudsmanns nicht in den
obrigkeitsstaatlichen Übergriffen einer autoritären, omnipotenten Verwaltung zu
suchen ist, sondern dass vielmehr die Obrigkeit sich weitgehend loyal gegenüber
den Bürgern verhält — eben weil es u. a. den Ombudsmann gibt. Die Institution
wäre als Konsens schaffendes Element innerhalb der schwedischen Politik und
Gesellschaft zu interpretieren, sie spielt damit einen nicht unerheblichen Part
für den politischen Funktionalismus dieser Gesellschaft.
Gemäß alten deutschrechtlichen Traditionen kam der lokalen Selbstverwaltung
stets eine erhebliche Bedeutung zu. Schweden ist heute in 24 Provinzen (Län)
und ca. 28o Großgemeinden mit Selbstverwaltungsrechten gegliedert, welche u. a.
wesentliche Funktionen im Bereich des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens
wahrnehmen. Die Gemeindeautonomie mit eigenen Besteuerungsrechten wurde bereits
1862 auf gesetzliche Grundlagen gestellt und in der Zwischenzeit im Sinne einer
modernen, funktionalisierten Kommunalverwaltung ausgebaut. Die Autonomie der
Provinzen ist deutlich geringer als diejenige der Länder in Deutschland und
größer als diejenige der Regierungspräsidien.
Soziale Bewegungen nahmen schon im 19. Jahrhundert die Chancen der
Liberalisierung wahr. Freikirchliche, gegen den grassierenden Alkoholismus
gerichtete, pazifistische und feministische Bewegungen gewannen neben der
Arbeiterbewegung schon früh an Einfluss und haben die politische Kultur
Schwedens mitgeprägt. Während zwischen den dreißiger und den siebziger Jahren
des 20. Jahrhunderts die Arbeiterbewegung und ihre Themen dominierten, brachten
die achtziger Jahre das Ende der sozialdemokratischen Hegemonie und den Aufstieg
neuer Themen und Bewegungen: Umwelt, Frauen, Alte, Junge, Einwanderer usw.
Im Vergleich zu anderen Ländern erscheint in Schweden trotz einer ausgeprägten
Staatlichkeit die Differenz von Staat und Gesellschaft gering. Die
gesellschaftlichen Kräfte sind ihrerseits zum großen Teil hoch organisiert und
haben unmittelbaren Einfluss auf den politischen Prozess, und zwar auf dem
doppelten Wege verbandlicher und parteipolitischer Repräsentation.
Die hohe Konsensfähigkeit der schwedischen Politik hat nicht zuletzt auch
weltanschauliche Gründe. Ideologische Gegensätze — seit dem Ersten Weltkrieg
insbesondere zwischen Liberalismus und Sozialismus – spielen zwar eine nicht
unerhebliche Rolle, aber sie werden überwölbt von einer pragmatischen Politik-
und Gesellschaftsauffassung. Ausgehend von der großen Stockholmer
Architekturausstellung 1930, vorbereitet durch den künstlerischen und
intellektuellen Stil der zwanziger Jahre, konnte sich der Funktionalismus in
Skandinavien zu einer vorherrschenden Stilrichtung entwickeln. Der
Funktionalismus wurde wie alles, was in Skandinavien auf einer Massenbasis
gründete, zu einer Art Volksbewegung, die ihr populäres Alltagskürzel ganz
selbstverständlich gefunden hat. Der an die Zweckrationalität gekoppelte
Funktionalismus ist ein Menschenbild inhärent, dem die Mach- und Lenkbarkeit
irdischer Dinge als Ersatz für die Gefühlswärme sehen.
Dies war die Voraussetzung für den sozialplanerischen Optimismus, der seit den
dreißiger Jahren vor allem unter dem Einfluss des Sozialwissenschaftler-Ehepaars
Alva und Gunnar Myrdal die schwedische Politik beseelte, und der bis heute das
an aktiver Gestaltung orientierte Politikverständnis in Schweden prägt. Darin
kommt allerdings auch ein geringer Respekt für die absoluten Maßstäbe der
Menschenrechte zum Ausdruck, welcher sich beispielsweise in einer auf
staatlichem Zwang beruhenden Eugenik äußert. Manche – und zumal amerikanische –
Autoren werfen dem schwedischen Wohlfahrtsstaat denn auch einen totalitären
Charakter vor. Aber dieser liberale Kampfbegriff trifft die schwedische
Wirklichkeit kaum, die sich weit eher durch eine merkwürdige Mischung zwischen
vormodernem Gemeinschaftsgefühl und fortschrittsfreudigem Wissenschaftsglauben
kennzeichnen lässt.
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